Vorstadtverein
Nürnberg-Laufamholz e.V.
Bekanntmachung 55.1-8622 N
Vollzug des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Bayerischen
Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); geplantes Naturschutzgebiet
„Pegnitztal Ost“, Stadt Nürnberg
Auslegungsverfahren gem. Art.
52 Abs. 2 BayNatSchG
Bekanntmachung
Die
Regierung von Mittelfranken beabsichtigt das östliche Pegnitztal als Naturschutzgebiet
„Pegnitztal Ost“ gemäß § 23 BNatSchG, Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 52
BayNatSchG auszuweisen.
Das Schutzgebiet hat eine Größe von 221 Hektar.
Zweck der Festsetzung des
Naturschutzgebietes ist es,
den naturnahen Abschnitt des Pegnitztales im Stadtgebiet Nürnberg mit seinen
Sandmagerrasen, Extensivgrünland, Au- und sonstigen Wäldern zu sichern
und die Vielfalt an Standorten und Lebensgemeinschaften zu bewahren
und zu vermehren,
die durch extensive Nutzung geprägten Lebensräume für zahlreiche gefährdete
Pflanzen- und Tierarten zu erhalten,
für die auf Biotopbäume und Totholz angewiesene hochspezialisierte Fauna die
notwendigen Habitatrequisiten zu schützen, zu erhalten und zu
entwickeln,
naturnahe Waldbestände zu erhalten und die an den Standortbedingungen
orientierte Wiederherstellung naturnaher Waldbestände zu fördern,
die ökologische Funktion des Gebietes in einem urban geprägten Raum zu
sichern; die landschaftliche Schönheit zu bewahren und der Bevölkerung
im Rahmen des Umweltbildungsangebots der Stadt Nürnberg diese Belange
nahezubringen,
die Brut- und Rastbiotope für zahlreiche seltene und zum Teil gefährdete
Vogelarten zu sichern, zu verbessern und Störungen fernzuhalten.
Schutzzweck für den im Naturschutzgebiet liegenden Teilbereich des Gebiets
von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Wasserwerk Erlenstegen“
ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands der nachfolgend aufgeführten Lebensraumtypen und
Arten:
Lebensraumtypen:
2310 Trockene
Sandheiden mit Calluna und Genista
6430 Feuchte
Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere
Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinonsa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion,
Alnion incanae, Salicion albae)
* = prioritär
Arten:
1323 Myotis
bechsteini
Bechsteinfledermaus
Osmoderma eremita Eremit
Für den im Naturschutzgebiet liegenden Teilbereich des FFH-Gebiets werden
folgende Erhaltungsziele festgesetzt:
Erhaltung eines Komplexes aus offenen und bewaldeten Bereichen, geprägt
durch jahrzehntelange extensive, düngungsfreie Nutzung der
Wiesenbereiche und teilweise völligen Nutzungsverzicht in den Wäldern.
Erhaltung insbesondere der Alteichenbestände als Lebensraum des
Eremiten.
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der mageren Flachland-Mähwiesen und der
feuchten Hochstaudenfluren in ihren nutzungs- und pflegegeprägten
Ausbildungsformen, mit ihren charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten und ihrer typischen Vegetation; Erhaltung bzw.
Wiederherstellung der nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen
Standorte sowie einer mosaikreichen Ausprägung der Mähwiesen und
Hochstaudenfluren.
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der trockenen Sandheiden, insbesondere des
Offenlandcharakters (weitgehend gehölzfreie Ausprägung) und der
Nährstoffarmut der Standorte, Erhaltung der Sandstandorte für die
charakteristischen Tier- und Pflanzenarten; Erhaltung der
lebensraumtypischen Dynamik der Sandstandorte.
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Auenwälder mit der natürlichen
Überflutungsdynamik. Erhalt der standortheimischen
Baumartenzusammensetzung sowie der naturnahen Bestands- und
Altersstruktur. Erhaltung der natürlichen Entwicklung in ungenutzten
Auwaldbereichen auf neu entstehenden Waldblößen. Erhaltung eines
ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz sowie an Höhlenbäumen.
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen des Eremiten; Erhaltung
lebender und abgestorbener, großer, sehr alter Bäume, vor allem über
300-jähriger Eichen, im gesamten Gebiet; Erhaltung von aus der Nutzung
genommenen Bäumen (z.B. Biotopbäumen mit Mulm- und Spechthöhlen) mit
einem ausreichenden Anteil zwecks dauerhafter Bereitstellung
geeigneter Altbäume in den Lebensräumen des Eremiten und zur Sicherung
der Faunentradition.
Sicherung der bestehenden Population der Bechsteinfledermaus, insbesondere
durch Sicherung alt- und totholzreicher Laub- und Mischwälder mit
einem hohen Angebot an natürlichen Baumhöhlen als Sommerlebensraum und
Jagdhabitat und Erhalt aller anbrüchigen Bäume sowie Bäume mit Specht-
bzw. natürlichen Baumhöhlen.
Schutzzweck für den im Naturschutzgebiet liegenden Teilbereich des
Vogelschutzgebietes (SPA) „Nürnberger Reichswald“ ist die Erhaltung
und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der
nachfolgend aufgeführten Vogelarten:
Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (lt. SDB):
A 229 Eisvogel
A 234 Grauspecht
Vogelarten nach Art. 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie (lt.
SDB):
A 233 Wendehals
A 234 Grauspecht
A 337 Pirol
Für den im Naturschutzgebiet liegenden Teilbereich des Vogelschutzgebietes
werden folgende Erhaltungsziele festgesetzt:
Erhaltung des Nürnberger Reichswalds als ausgedehnten, zusammenhängenden
Waldkomplex mit großer Vielfalt an Waldgesellschaften und
Sonderbiotopen (Offenbereiche, Bachtäler, Teiche, Kleingewässer),
insbesondere großflächige, trockene und v.a. lichte Kieferwälder mit
teilweise gut ausgeprägter Zwergstrauchvegetation als bedeutsamer
Lebensraum für charakteristische, überwiegend seltene und gefährdete
Arten wie Ziegenmelker, Heidelerche, Raufußhühner, Spechte und deren
Höhlenfolgenutzer (z.B. Kleineulen), sowie eingestreute
Laubholzbereiche und Umwandlungsflächen zu strukturreichen Misch- und
Laubwäldern und Bruchwälder als weitere bedeutsame Lebensräume für
Wespenbussard und andere Waldarten.
Erhaltung bzw. Wiederherstellung natürlicher Prozesse, v.a. in Staatswald
und Naturwaldreservaten, insbesondere eine natürliche Dynamik auf
Katastrophenflächen (Windwurf etc.), Entstehung von Dickungen und
Sukzession mit Weichhölzern (z.B.
für das Haselhuhn) sowie kleine, z.B. durch Baumsturz entstehende
Bestandslücken
(liegendes Totholz).
Erhaltung bzw. Wiederherstellung lichter Waldstrukturen, von mageren
(besonnten) inneren und äußeren Waldsäumen, Lichtungen, Schneisen,
natürlichen Blößen (Windwurfflächen u.ä.) in allen Waldtypen; in
Kiefernwäldern insbesondere als bedeutsame Habitatstrukturen für
Ziegenmelker und Heidelerche sowie als Ameisenlebensräume
(Hauptnahrung von Erdspechten und Raufußhühnern).
Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines hohen Alt- und Totholzanteils sowie
eines Netzes aus „Biotopbäumen“ im Wirtschaftswald als Alt- und
Totholzanwärter. Erhaltung insbesondere starker Buchen, Erlen und
Kiefern, die über den Bestand verteilt sind, als potenzielle
Brutbäume; Erhaltung der Höhlenbäume für Folgenutzer (z.B. Käuze,
Hohltaube, Schnäpper) sowie von Bäumen mit natürlichen Faulhöhlen.
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen von Schwarz-, Mittel- und
Grauspecht, Raufuß- und
Sperlingskauz, Hohltaube, Halsband- und Zwergschnäpper sowie ihrer
Lebensräume, insbesondere ausgedehnter, ungestörter, weitgehend
unzerschnittener Wälder mit ausreichenden Anteilen von Laubhölzern
(u.a. alten Eichen in strukturreichen, gestuften Beständen für den
Mittelspecht), Alt- und Totholz (s. EHZ 4) sowie Nahrungshabitaten (s.
EHZ 3).
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen von Heidelerche und
Ziegenmelker sowie ihrer Lebensräume, insbesondere der trockenen,
lichten Kiefern- und Kiefern-Eichen-Wälder (s. EHZ 1) und deren
Verzahnung mit insektenreichen Lichtungen, Schneisen und Offenland (s.
EHZ 3) auch als Lebensräume des
Wendehalses (s. auch EHZ 5), von sandigen Freiflächen und zur
Brutzeit von März bis August nicht benutzten Rücke- und Waldwegen,
Energieversorgungstrassen, Sandgruben etc. Erhaltung der
Primärhabitate auf Dünen oder in Flechten-Kiefernwäldern. Erhaltung
bzw. Wiederherstellung extensiver (forstwirtschaftlicher) Nutzungen,
jedoch Vermeidung von Störungen zur Brutzeit (s.o.). Erhaltung von
Singwarten in den Offenbereichen sowie reich strukturierter bodennaher
Schichten mit Totholz (Brutplätze, Deckung). Verzicht auf Biozid- und
Düngemitteleinsatz zur Sicherung der Nahrungsgrundlage (Großinsekten
für den Ziegenmelker).
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Population
des Eisvogels und seiner Lebensräume, insbesondere ungestörter,
unbegradigter, mäandrierender Fließgewässer mit naturbelassenen
Uferbereichen (ohne Ausräumen/Mähen), natürlichen Abbruchkanten und
Steilufern als Brutlebensraum sowie umgestürzter Bäume und anderer
Sitzwarten im Uferbereich der Gewässer; Erhaltung bzw.
Wiederherstellung einer hohen Gewässergüte sowie eines naturnahen
Fischbestandes.
Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Populationen von Neuntöter,
Baumpieper und Wendehals
sowie ihrer Lebensräume, insbesondere naturnaher Waldränder und
Offenland-Gehölz-Komplexe mit ausreichend großen Flächenanteilen von
insektenreichen Magerrasen und -wiesen und Heiden ohne Düngung und
Pestizideinsatz. Erhaltung von Höhlenbäumen für den Wendehals (s. auch
EHZ 4).
Der
Entwurf der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Pegnitztal
Ost“ und die dazugehörigen Schutzgebietskarten im Maßstab M 1: 25.000
und M 1: 5.000, aus denen sich die Grenzen des Naturschutzgebietes
ergeben, liegen bei der Stadt Nürnberg in der Zeit
vom Montag den 02.10.2017 bis
einschließlich Freitag den 03.11.2017 während der üblichen
Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.
Während
der Auslegungsfrist, d.h. vom
02.10.2017 bis einschließlich 03.11.2017 können
bei der
Stadt Nürnberg, Rathaus Nürnberg, Referat für Umwelt und Gesundheit,
Hauptmarkt 18, 90403 Nürnberg, Zimmer Nr. 120, Tel. 0911 231- 4977 zu
den üblichen Geschäftszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung
oder
bei der
Stadt Nürnberg, Umweltamt, Lina-Ammon-Straße 28, 90471 Nürnberg,
Zimmer Nr. 219, 2. Stock, Tel. 0911 231- 3647 jeweils Montag,
Dienstag, Donnerstag zwischen 8:30 Uhr und 15:30 Uhr bzw. Mittwoch und
Freitag zwischen 8:30 und 12:30 Uhr oder nach telefonischer
Vereinbarung
oder
bei der
Regierung von Mittelfranken, Bischof-Meiser-Str. 2/4, Zimmer 1.16 in
91522 Ansbach
Bedenken
und Anregungen vorgebracht werden.
Zudem werden die Bekanntmachung sowie die
Schutzgebietsunterlagen im Internetauftritt der Regierung von
Mittelfranken (www.regierung.mittelfranken.bayern.de)
unter „Aufgaben“ > „Umwelt, Gesundheit, Verbraucherschutz“ >
„Rechtsfragen Umwelt“ > „Naturschutz und Landschaftspflege“ >
„Ausweisung von Naturschutzgebieten“ > „Aktuelle
Inschutznahmeverfahren“
oder
http://www.nuernberg.de/internet/umweltamt/bekanntmachung.html
veröffentlicht.
In dem
geplanten Naturschutzgebiet "Pegnitztal Ost" sind ab dem Zeitpunkt
dieser Bekanntmachung bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung,
längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in
Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen abweichende Regelungen
getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte
rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt (Art. 54 Abs. 3 BayNatSchG).
Stadt
Nürnberg
Umweltamt
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